Antrag der Dienstherren auf Entscheidung des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten
EINLEITUNG
Der Landespersonalausschuss (LPA) kann entsprechend den rechtlichen Vorgaben Ausnahmen von den Regeln des Laufbahn- und Beamtenrechts in Baden-Württemberg zulassen. Dies sind
- im Landesbeamtengesetz (LBG):
- Ausnahmen bei Ämtern mit leitender Funktion auf Probe (§ 34a Abs. 4)
- Feststellung der Befähigung bei anderen Bewerbern (§ 31)
- Nachträgliche Zustimmung des LPA bei Ernennungsfehlern (§ 14 Abs. 2)
- Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht (§ 11 Abs. 5)
- Höchstalter für Einstellung oder Beginn der Ausbildung
- Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung
- Anstellung vor Ablauf der Probezeit
- Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder letzten Beförderung
- Mindestdienstzeit oder Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen
- Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung
- Einführungszeit und Feuerwehrmannsprüfung
- Mindestzeit der Aufgabenwahrnehmung vor dem Aufstieg für besondere Verwendungen
- Abkürzung der Probezeit
- Aufstieg vom einfachen in den mittleren/vom mittleren in den gehobenen Dienst ohne Einführungszeit und Aufstiegsprüfung
In verschiedenen Bereichen des Beamten- und Laufbahnrechts hat der LPA Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen. Eine Beschluss-Sammlung steht in der virtuellen Bibliothek zum Download zur Verfügung. Dort finden Sie auch den aktuellen Geschäftsbericht für die Jahre 2005 und 2006.
Einzelheiten zur Arbeit des Landespersonalausschusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Antragsberechtigt in Personalangelegenheiten ist nur der Dienstherr.
ZUSTAENDIG
der Landespersonalausschuss
Beim Innenministerium ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese bereitet die Sitzungen des Landespersonalausschusses vor und gibt Auskünfte im Zusammenhang mit Anträgen an den Landespersonalausschuss.
VORAUSSETZUNG
Antrag des Dienstherrn
ABLAUF
Der Landespersonalausschuss wird in Personalangelegenheiten nur auf Antrag des Dienstherrn tätig. Antragsberechtigt sind in Personalangelegenheiten ausschließlich die für die Ernennung zuständigen Stellen.
Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu stellen. Sie müssen dort vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen.
Das Antragsformular wird in der virtuellen Bibliothek zum Download angeboten. Anträge, die nicht dem vorgegebenen Muster entsprechen, werden an die antragstellende Behörde zurückgesandt.
UNTERLAGEN
Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular sind beizufügen:
- erforderliche Personalakten
- Kopie des Gemeinderats-/Kreistags-/Verwaltungsausschuss-Beschlusses (soweit diese für die Personalangelegenheit zuständig sind)
- Stellenbeschreibung
- analytische Dienstpostenbewertung
FRIST
Anträge müssen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vollständig vorliegen. In der Regel findet jeweils vierteljährlich eine Sitzung statt.
Nächste Sitzungstermine:
- 02. April 2008
- 02. Juli 2008
- 08. Oktober 2008
- 10. Dezember 2008
KOSTEN
Die Entscheidungen des Landespersonalausschusses ergehen gebührenfrei.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 11 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG) (Auslese der Bewerber)
- § 14 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) (Rücknahme der Ernennung)
- § 31 Landesbeamtengesetz (LBG) (Feststellung der Befähigung)
- § 34 a Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) (Beförderung)
- § 125 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) (Aufgaben)
- § 21 Abs. 4 und 5 Landeslaufbahnverordnung (LVO) (Aufstiegsbeamte einfacher Dienst)
- § 25 Abs. 4 und 5 Landeslaufbahnverordnung (LVO) (Aufstiegsbeamte mittlerer Dienst)
- § 55 Landeslaufbahnverordnung (LVO) (Ausnahmen)
- § 30 Polizeilaufbahnverordnung (LVOPol) (Ausnahmen)